
münch & kasten
Steuerberatungsges. mbH
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Am 5.11.2007 erzielte die Koalition einen Durchbruch zur
Reform des Erbschaftssteuerrechts. Ziel ist es, dass neue Recht – im
Erbfalle auf Antrag rückwirkend zum 1.1.2007, ansonsten – am Tag nach
der Verkündung in Kraft treten zu lassen.
Die Bewertung und Besteuerung des Grundvermögens soll mit Wirkung zum 1.1.2007
den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen
und eine realitätsgerechte Bewertung aller Vermögensklassen
nach Verkehrswerten in Zukunft sicherstellen.
Für Ehegatten, Kinder und Enkel soll durch die Anhebung der persönlichen
Freibeträge in der Steuerklasse I auf 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000
Euro für jedes Kind und 200.000 Euro für jeden Enkel sichergestellt
werden, dass es beim Übergang des privat genutzten Wohneigentums auch künftig im
Regelfall zu keiner zusätzlichen Belastung kommt. Das Erben eines normalen Einfamilienhauses
bleibt damit auch weiterhin steuerfrei.
Für die Unternehmensnachfolge insbesondere bei kleinen und mittelständischen
Unternehmen will die Koalition ihre Zusage einhalten, dass der Betriebsübergang
steuerfrei bleibt, soweit die Arbeitsplätze im Betrieb über zehn Jahre
mehrheitlich erhalten bleiben werden und der Betrieb über 15 Jahre in seinem
vermögenswerten Bestand fortgeführt wird.
Über die genaue Ausgestaltung können wir erst nach Vorliegen des Gesetzentwurfs
konkret informieren. Sicherlich stecken die Tücken wieder im Detail.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern für Betriebsveranstaltungen
- also z. B. für eine Weihnachtsfeier - bis 110 Euro (kein Bargeld) einschließlich
Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Bei Überschreiten
der Freigrenze ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit
lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Zuwendungen können jedoch
durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden; dann bleiben sie sozialversicherungsfrei.
Bei der Ermittlung des Zuwendungsbetrages werden die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier
durch die Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer geteilt. Dabei sind auch die Aufwendungen
für den äußeren Rahmen der Weihnachtsfeier wie z. B. Aufwendungen
für Musik oder die Saalmiete mit in die Berechnung einzubeziehen. Zuwendungen
an Ehegatten oder andere Angehörige, die an der Feier teilnehmen, werden
dem Arbeitnehmer zugerechnet.
Als übliche Zuwendungen werden z. B. die Gewährung von Speisen und
Getränken, die Übernahme der Übernachtungs- und Fahrtkosten oder
Eintrittskarten für Veranstaltungen angesehen. Eine Betriebsveranstaltung
gilt als üblich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich
durchgeführt werden. Auf die Dauer der Veranstaltung kommt es nicht mehr
an.
Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer neben den üblichen Zuwendungen
auch ein Geschenk z. B. zum Jahresende überreichen, so kann er die Pauschalierungsmöglichkeit,
die durch das Jahressteuergesetz 2007 eingeführt wurde, nutzen. Geschenke
an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 Euro pro
Jahr bzw. Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % pauschal besteuert werden. Sie
sind allerdings (nach derzeitigem Informationsstand) sozialversicherungspflichtig.
Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen (für seine Arbeitnehmer) als Betriebsausgaben
ansetzen.
Anmerkung: Die Pauschalierung muss für alle Zuwendungen
eines Wirtschaftsjahrs einheitlich ausgeübt werden. Eine einzelfallbezogene
Anwendung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Wahlrecht muss für
die Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer und die Geschäftsfreunde (siehe nachfolgenden
Beitrag) einheitlich erfolgen. Die Pauschalierung bei Geschäftspartnern
ist also z. B. nur möglich, wenn gleichzeitig auf die individuelle Versteuerung
bei den Arbeitnehmern verzichtet wird.
Insbesondere am Jahresende bedanken sich Steuerpflichtige bei ihren Geschäftspartnern
i. d. R. mit kleinen Geschenken. Solche "Sachzuwendungen" an Personen,
die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind - also z. B. Kunden, Geschäftsfreunde
usw. - dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der
Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 Euro ohne Umsatzsteuer (falls
der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist
der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr
mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 Euro übersteigen,
entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang.
Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde eine Pauschalierungsregelung eingeführt.
Danach darf der Zuwendende Aufwendungen von bis zu 10.000 Euro im Jahr pro Empfänger
mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % versteuern. Er hat den Empfänger von
der Steuerübernahme zu unterrichten. Von dieser Regelung sind auch Geschenke
bis zu 35 Euro betroffen. Aus Vereinfachungsgründen wird der Betrag von
35 Euro auf die Zuwendung selbst bezogen, obwohl die dafür übernommene
Steuer eine zusätzliche Zuwendung darstellt. Die auf die Zuwendung mit einem
Wert von bis zu 35 Euro entfallende Pauschalsteuer wird in diesem Fall - wie
die Aufwendungen selbst - als Betriebsausgaben berücksichtigt.
Beispiel: Der Steuerpflichtige A bedankt sich bei seinem Kunden
B mit einem kleinen Geschenk für ein erfolgreiches Geschäft. Der Aufwand
beträgt 25 Euro zzgl. USt.
| Geschenk Umsatzsteuer 19 % Gesamtbetrag Pauschalsteuer 30 % Gesamtaufwand |
25,00 Euro 4,75 Euro 29,75 Euro 8,03 Euro 38,67 Euro |
Der Gesamtaufwand in Höhe von 38,67 Euro ist als Betriebsausgaben abziehbar,
weil der Geschenkewert unter 35 Euro liegt. Der Empfänger braucht den Betrag
nicht zu versteuern, wenn ihm der Schenker mitteilt, dass er die Pauschalsteuer übernommen
hat.
Auch wenn der Wert des Geschenkes die 35-Euro-Grenze übersteigt, kann der
Steuerpflichtige den Wert pauschal besteuern - und zwar bis zur genannten Grenze
von 10.000 Euro im Jahr. Der Aufwand stellt dann allerdings keine Betriebsausgabe
dar!
Anmerkung:
Auch hier gilt: Die Pauschalierung muss für alle Zuwendungen
eines Wirtschaftsjahrs einheitlich ausgeübt werden. Eine einzelfallbezogene
Anwendung ist grundsätzlich ausgeschlossen!
Zugaben oder Streuwerbeartikel von geringem Wert sind von der Pauschalierungsregelung
nicht betroffen.
Seit dem 1.1.2007 sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kraft gesetzlicher Regelung grundsätzlich
keine Werbungskosten mehr und werden erst ab dem 21. Entfernungskilometer "wie
Werbungskosten" behandelt. Mit Beschluss vom 23.8.2007 stellte der Bundesfinanzhof
fest, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung
bestehen.
Die Finanzverwaltung teilt in ihrem Schreiben vom 4.10.2007 mit, dass sie Anträgen
auf Aussetzung der Vollziehung stattgeben wird, mit denen Steuerpflichtige im
Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags auf
der Lohnsteuerkarte begehren, Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung
und Arbeits- oder Betriebsstätte auch für die ersten 20 Entfernungskilometer
steuermindernd zu berücksichtigen.
Dies gilt auch für die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen oder
künftig ergehende Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume
ab 2007. Die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids kann auch
zur vorläufigen Erstattung entrichteter Vorauszahlungen und anzurechnender
Steuerabzugsbeträge führen.
Der Beschluss des BFH und das Schreiben der Finanzverwaltung haben auch Einfluss
auf die Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Diese können seit 2007 nach derzeitiger
Gesetzeslage nur noch mit 15 % pauschal besteuert werden, soweit die Grenze von
20 km überschritten wird. Hier bestehen noch erhebliche Unsicherheiten,
wie in der Praxis zu verfahren ist. Entsprechendes gilt für die Behandlung
der Beiträge zur Sozialversicherung sowie u. U. für die Auswirkungen
auf das Kindergeld.
Die letzte Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Pendlerpauschale
trifft das Bundesverfassungsgericht.
Anmerkung: Die Steuerbescheide 2007 ergehen voraussichtlich
vorläufig. Um jedoch Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, ist ein Einspruch
nötig.
Der Bundesrat stimmte dem "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" am 21.9.2007 zu, sodass es rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft tritt. Für das Jahr 2007 kann auf Antrag die vorherige Fassung herangezogen werden, wenn sie für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Mit dem Gesetz werden das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht großzügiger geregelt und Spender, Stiftungen, Vereine, Übungsleiter und die Spendenbereitschaft von Bürgerinnen und Bürgern unterstützt. Das Gesetz bringt u. a. folgende Anderungen/Verbesserungen:
Zum 1.7.2007 wurde der modifizierte Standardtarif in der Privaten Krankenversicherung
(PKV) eingeführt. Der Anspruch, sich im Standardtarif versichern zu können,
gilt für Personen, die ihren privaten Krankenversicherungsschutz verloren
haben und für diejenigen, die nie versichert waren und z. B. wegen ihrer
beruflichen Biografie der PKV zuzuordnen sind - insbesondere
Selbstständige.
Dabei ist zu beachten, dass zum Ende diesen Jahres die günstigen Sonderkonditionen
auslaufen, zu denen sich die PKV-Unternehmen freiwillig bereit erklärt haben.
Die Sonderkonditionen sind befristet bis Ende 2007 und sehen vor, dass für
Nichtversicherte, die z. B. an einer chronischen Erkrankung leiden, nach einer
Wartezeit auch laufende Behandlungskosten übernommen werden. Weiterhin haben
sich diese Unternehmen freiwillig bereit erklärt, diese Personen - unabhängig
von Alter und Gesundheitszustand - ohne Risikozuschläge in die Pflegeversicherung
aufzunehmen.
Diese Sonderkonditionen gelten ab 2008 nicht mehr. Dann müssen die Privaten
Krankenversicherungen laufende Behandlungskosten nicht mehr übernehmen und
dürfen in der Pflegeversicherung risikoäquivalente Beiträge erheben.
Da ab 2009 der Standardtarif durch einen Basistarif ersetzt wird und ab diesem
Zeitpunkt Versicherungspflicht besteht, sollten die betroffenen Personen über
einen Beitritt zur Krankenversicherung nachdenken. Denn wer sich erst beim Eintritt
des "Ernstfalls" versichert, muss dann alle Beiträge nachzahlen,
die fällig geworden wären, wenn er sich schon rechtskonform ab dem
1.1.2009 versichert hätte.
Bei einer Scheidung müssen sich die Eheleute auch über den Zugewinnausgleich
auseinandersetzen. Das Recht des Zugewinnausgleichs bestimmt, dass die Eheleute
je zur Hälfte an den Vermögenszuwächsen aus ihrer Ehe - also dem
Zugewinn - beteiligt werden. Er ist Folge des gesetzlichen Güterstandes,
in dem die Mehrzahl der Ehepaare leben.
Die geplante Gesetzesnovelle hält an dem bewährten Grundsatz fest,
wonach die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte zu gleichen Teilen
auf die Ehepartner zu verteilen sind. Die Berechnung bleibt auch künftig
stark schematisiert. Zu den Regelungen im Einzelnen:
Reform des Güterrechts
Einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen
Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten
einen noch so kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will,
braucht dafür derzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn auf
dem Konto mehr als 3.000 € Guthaben sind. Künftig soll der Betreuer
oder Vormund über das Girokonto, das er treuhänderisch verwaltet, ohne
gerichtliche Genehmigung verfügen können.
Vor einem Missbrauch ist der Betreute auch weiterhin durch die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts
geschützt. Der Betreuer muss Einnahmen und Ausgaben des Betreuten genau
abrechnen und die Kontobelege einreichen. Geld, das nicht für die laufenden
Ausgaben benötigt wird, muss der Betreuer für den Betreuten verzinslich
anlegen.
Während der Urlaubsreise buchen einige Urlauber zusätzlich vor Ort
noch Zusatzleistungen, wie beispielsweise Tagesausflüge. Im Schadensfall
stellt sich nicht selten die Frage, wer für diese Zusatzleistungen haftet.
Diese Frage haben die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil v. 19.6.2007
geklärt.
Wenn bei einem Pauschalreisevertrag zu den Hauptleistungen - Beförderung
und Unterkunft - wahlweise und gesondert zu buchende Leistungen hinzutreten,
insbesondere solche, die erst am Urlaubsort gebucht und von einem Dritten ausgeführt
werden, wie z. B. Tagesausflüge, kommt es für die Haftung des Reiseveranstalters
darauf an, ob sie zu den von ihm vertraglich geschuldeten Leistungen gehören
oder ob sie von ihm nur als Fremdleistung vermittelt werden. Nur wenn es sich
um eine Eigenleistung des Reiseveranstalters handelt, haftet er vertraglich für
die Mängel der Sonderleistung. Er muss dann für ein Verschulden des
Ausführenden als seines Leistungsträgers einstehen.
Ob eine Eigenleistung oder eine Fremdleistung vorliegt, hängt entscheidend
davon ab, wie der Reiseveranstalter aus der Sicht des Reisenden auftritt. Dies
gilt auch für Pauschalreiseveranstalter, soweit es um eine nicht vom Pauschalpreis
umfasste Zusatzleistung geht. Legt das Verhalten des Reiseveranstalters für
den Reisenden nahe, dass die Veranstaltung trotz gesonderter Buchung im Organisations-
und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stattfindet und der Reisende
sich bei Mängeln allein mit dem Reiseveranstalter auseinanderzusetzen hat,
so wird dieser Vertragspartner.
In dem entschiedenen Fall enthielt die Begrüßungsmappe des Reiseveranstalters
einen Werbezettel für eine Ausflugsfahrt, der oben das Firmenzeichen des
Reiseveranstalters enthielt, darunter eine Beschreibung des Ausflugs, sodann
den in größerer Schrift und in Großbuchstaben gedruckten Hinweis "NUR
BEI IHREM E.-REISELEITER BUCHBAR" und am Ende in erheblich kleinerer Schrift
als der beschreibende Text den weiteren Hinweis: "Ihre E.-Reiseleitung ist
Ihnen gerne bei der Buchung behilflich, ist jedoch lediglich Vermittler dieser
Ausflugsprogramme. Die Verantwortung für Organisation und Durchführung
trägt die örtliche Agentur C." Während des Ausflugs
verunglückte der Bus und der verletzte Reisende verlangte Schmerzensgeld
und machte Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude sowie Rückzahlung
des Reisepreises für den Ausflug geltend.
Die Richter kamen hier zu dem Entschluss, dass der durch den Werbezettel des
Reiseveranstalters und die Buchung bei seinem Reiseleiter hervorgerufene Eindruck
einer Eigenleistung für die Reisenden so beherrschend war, dass dahinter
die Vermittler- und Fremdleistungserklärungen des Reiseveranstalters zurücktraten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 4.10.2007 dazu Stellung
genommen, in welcher Weise im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung
vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten
hingewiesen werden muss.
Nach der Preisangabenverordnung ist ein Versandhändler dazu verpflichtet,
zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise
die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten
anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder
der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder
sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Die BGH-Richter machten in ihrem Urteil jedoch deutlich, dass die Preisangabenverordnung
einen Internethändler nicht dazu nötigt, die zusätzlichen Hinweise
auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite
zu geben, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt wird.
Dem Internetnutzer ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise
Liefer- und Versandkosten anfallen. Er geht auch als selbstverständlich
davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es genügt
daher, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut
wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die der Internetnutzer
bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs
aufrufen muss.
Der BGH hat ferner entschieden, dass der Händler zu einer Information der
Verbraucher über gesetzliche Gewährleistungsvorschriften nicht verpflichtet
ist.
Die Informationspflicht erfasst nur vertragliche Gewährleistungsbedingungen. Über
solche Regelungen kann sich der Verbraucher nicht ohne Weiteres auf anderem Wege
informieren. Dagegen besteht - auch unter Berücksichtigung des spezifischen
Charakters von Fernabsatzgeschäften - kein besonderes Interesse des Verbrauchers
an einer Information über die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Ein Versandhändler, der keine abweichenden vertraglichen Gewährleistungsrechte
vereinbart, muss daher weder die gesetzlichen Regelungen beifügen noch auf
die Geltung der gesetzlichen Regelungen hinweisen.
In einem Fall aus der Praxis wurde ein Einfamilienhaus, dessen Garten bei
Mietbeginn unbepflanzt war, vermietet. Im Mietvertrag gestattete der Vermieter
dem Mieter den Garten nach seinen Wünschen zu gestalten, was dieser auch
tat. Etwa 20 Jahre später endete das Mietverhältnis. Nun forderte der
Mieter vom Vermieter einen finanziellen Ausgleich für diejenigen Bäume
und Sträucher, die wegen ihres Alters oder ihrer Größe nicht
mehr umgepflanzt werden können.
Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden dazu Folgendes: "Vereinbaren
die Parteien eines Mietvertrages, dass der Mieter an der Mietsache Veränderungen
vornehmen darf, die ausschließlich in seinem eigenen Interesse liegen,
kann von einem stillschweigenden Einverständnis der Parteien auszugehen
sein, dass der Mieter hierfür keinen Aufwendungsersatz beanspruchen kann."
Dass der Mietvertrag dem Mieter die Gestaltung der Freiflächen nach seinen
individuellen Wünschen gestattet, insoweit keinen Anspruch des Mieters auf
Aufwendungsersatz vorsieht, lässt bei einer nach beiden Seiten hin interessengerechten
Auslegung auf den Willen der Parteien schließen, dass der Mieter die Kosten
für die Gestaltung der Freiflächen selbst tragen und Ansprüche
gegenüber dem Vermieter auf Ersatz von Aufwendungen insoweit ausgeschlossen
sein sollen. Denn es kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Vermieter,
der dem Mieter erlaubt, die Mietsache nach dessen individuellen Wünschen
in dessen eigenem Interesse zu verändern, auch noch verpflichtet sein soll,
dem Mieter die Aufwendungen hierfür zu ersetzen.
Der Bundesgerichtshof hatte sich in zwei Verfahren erneut mit der Frage zu
befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt
zeitlich befristet werden darf.
Nach Auffassung der Bundesrichter darf nicht allein wegen der Dauer der Ehe von
mehr als 20 Jahren von einer Befristung des Unterhaltsanspruchs abgesehen werden.
Stattdessen ist zu prüfen, ob auch jetzt, z. B. infolge der Haushaltstätigkeit
und Kindererziehung, noch ehebedingte Nachteile vorliegen. Ist das nicht der
Fall und erzielt die Ehefrau eigene Einkünfte, die sie auch ohne die Ehe
erzielen würde, kann es ihr nach einer Übergangszeit zumutbar sein,
auf den - höheren - Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen
zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den sie aus ihren
eigenen Einkünften erreichen kann.
Bei kinderlosen Paaren liegen dagegen ehebedingte Nachteile fern. Daneben sind
hier die Erwerbsfähigkeit und das Alter maßgebend von Bedeutung.
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz
zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Ein solcher liegt u. a. vor, wenn
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang
des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Diese Regelung
ermöglicht jedoch lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags
nach dem Ende der Ausbildung.
Weitere befristete Arbeitsverträge können daher nicht mehr auf diesen
Sachgrund gestützt werden. Das hat ggf. zur Folge, dass aus dem befristeten
Arbeitsverhältnis ein unbefristetes wird.
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sowohl durch Kündigung wie auch durch Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. So entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Hamm, dass eine SMS die erforderliche Schriftform nicht wahrt. Nach den gesetzlichen Regelungen erfordert die Schriftform die eigenhändige Unterschrift der Urkunde durch den Aussteller. Hieran fehlt es bei einer SMS. Sowohl eine etwaige Kündigung wie auch eine Auflösungsvereinbarung ist damit nichtig.
Eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die eine aus wirtschaftlichen
Gründen sonst erforderlich werdende Beendigungskündigung vermeidet,
ist grundsätzlich zulässig. Prüfungsmaßstab ist, ob die
betrieblichen Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers
zu unveränderten Bedingungen entgegenstehen.
Die Dringlichkeit eines schwerwiegenden Eingriffs in das Leistungs-/Lohngefüge,
wie es die Änderungskündigung zur Durchsetzung einer erheblichen Lohnsenkung
darstellt, ist deshalb nur dann begründet, wenn bei einer Aufrechterhaltung
der bisherigen Personalkostenstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare
Verluste entstehen, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar
zu einer Schließung des Betriebes führen. Regelmäßig setzt
deshalb eine solche Situation einen umfassenden Sanierungsplan voraus, der alle
gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel
ausschöpft.
So kann nicht jede mit dem Festhalten am Vertragsinhalt verbundene Last einen
wichtigen Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung bilden.
Ein zum Ausspruch einer außerordentlichen Änderungskündigung
berechtigender wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn die Änderung der
Arbeitsbedingungen für den Arbeitgeber unabweisbar notwendig ist.
Ist die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so schlecht, dass der Arbeitgeber
ohne die angestrebte Senkung der Personalkosten Insolvenzantrag stellen müsste,
so ist eine Änderungskündigung zur Entgeltsenkung gegenüber der
sonst zu befürchtenden Betriebsschließung regelmäßig das
mildere Mittel. In einer existenzbedrohenden Situation kann der Arbeitgeber je
nach den Umständen auch von seinen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern
einen Sanierungsbeitrag verlangen und im Wege der außerordentlichen Änderungskündigung
durchsetzen.
Der Arbeitgeber muss allerdings insoweit darlegen, dass die Sanierung mit den
Eingriffen in die Arbeitsverträge steht und fällt und alle gegenüber
der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausgeschöpft
sind.
Ein Oberarzt, der durch den Chefarzt seiner Abteilung in seiner fachlichen
Qualifikation herabgewürdigt wird und deshalb psychisch erkrankt, hat gegen
seinen Arbeitgeber Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Entlassung des Chefarztes
kann er im Regelfall nicht verlangen. Anspruch auf das Angebot eines gleichwertigen
Arbeitsplatzes, an dem er nicht mehr den Weisungen des bisherigen Chefarztes
untersteht, hat der Oberarzt nur dann, wenn ein solcher Arbeitsplatz in der Klinik
vorhanden ist.
In ihrer Erklärung führten die Richter des Bundesarbeitsgerichts weiter
aus, dass für den Schmerzensgeldanspruch die Klinik einzustehen hat, da
der Chefarzt ihr Erfüllungsgehilfe ist.
Der Arbeitgeber kann erhöhten Arbeitskräftebedarf durch Verlängerung
der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer decken.
So weit kein neuer Arbeitsplatz eingerichtet wird, ist der Arbeitgeber in der
Auswahl frei, welchen Teilzeitbeschäftigten er eine Verlängerung der
Arbeitszeit anbietet. Ferner wird der Arbeitgeber auch durch das Teilzeit- und
Befristungsgesetz nicht verpflichtet, das gestiegene Arbeitszeitvolumen anteilig
auf alle interessierten Teilzeitbeschäftigten zu verteilen.