
münch & kasten
Steuerberatungsges. mbH
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Am 6.11.2008 einigten sich die Regierungsparteien nach langen, zähen Verhandlungen auf die Reform,
deren Inkrafttreten für den 1.1.2009 vorgesehen ist. Nachfolgend soll ein erster Überblick über
das Reformpaket gegeben werden.
Freibeträge: Witwer und Witwerinnen, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder des Erblassers
werden von der Erbschaftsteuer für selbst genutzte Immobilien befreit, solange sie diese mindestens 10
Jahre lang selbst nutzen. Bei Kindern darf die Wohnfläche nicht mehr als 200 m2 betragen, um von der Befreiung
profitieren zu können. Kommt es in diesen 10 Jahren zu einer Vermietung bzw. Verpachtung, einem Verkauf
oder zu einer Nutzung des ererbten Wohneigentums als Zweitwohnsitz, fällt Erbschaftsteuer - je nach Wert
des Hauses von 7 % bis 30 % - an.
Die persönlichen Freibeträge werden in der Steuerklasse I von 307.000 auf 500.000 Euro für Ehegatten,
von 205.000 auf 400.000 Euro für jedes Kind und von 51.200 auf 200.000 Euro für jeden Enkel angehoben.
Für die übrigen Personen der Steuerklasse I, im Wesentlichen die Urenkel und weitere Abkömmlinge
des Erblassers oder Schenkers sowie für die Eltern des Erblassers, bleiben Erwerbe in Höhe von 100.000
Euro und für Personen der Steuerklasse II und III in Höhe von 20.000 Euro steuerfrei.
Eingetragene Lebenspartner (zwei Personen gleichen Geschlechts) erhalten einen Freibetrag in Höhe von
500.000 Euro, werden aber nach Steuerklasse III besteuert.
| Steuersätze: Die Erbschaftsteuer soll nach folgenden Prozentsätzen erhoben werden: | |||
| Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Euro: | Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
| I | II | III | |
| 75.000 | 7 | 30 | 30 |
| 300.000 | 11 | 30 | 30 |
| 600.000 | 15 | 30 | 30 |
| 6.000.000 | 19 | 30 | 30 |
| 13.000.000 | 23 | 50 | 50 |
| 26.000.000 | 27 | 50 | 50 |
| über 26.000.000 | 30 | 50 | 50 |
Unternehmensnachfolge: Insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen
soll der Betriebsübergang steuerfrei bleiben, soweit die Arbeitsplätze im Betrieb erhalten werden.
Für Firmenerben wird es zukünftig zwei Optionen geben, deren Wahl bindend ist, d. h. nachträglich
nicht revidiert werden kann.
Option 1: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden
von der Besteuerung von 85 % des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme
beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 650 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil
des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen (z. B. Dritten zur Nutzung überlassene
Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, Anteile an Kapitalgesellschaften,
Wertpapiere u. ä.) höchstens 50 % betragen.
Option 2: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden
komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach 10 Jahren nicht
weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am
betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen.
Zur Vermeidung des sog. "Fallbeileffekts" ist vorgesehen, die Erbschaftsteuer vor Ablaufen dieser
Fristen stufenweise abschmelzen zu lassen.
Ausnahmen: Einzelunternehmen, die ausschließlich vom Unternehmer selbst, ohne Arbeitnehmer
betrieben werden, und Unternehmen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit höchstens zehn Arbeitnehmern
unterliegen nicht dem Verschonungsparameter Lohnsumme, sondern nur den allgemeinen Behaltensregelungen.
Nachversteuerung: Die Betriebsveräußerung/-aufgabe oder Teilveräußerung
sowie Veräußerung/Entnahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb des Behaltenszeitraums
führen in dem entsprechenden Umfang zum Wegfall der Verschonung, es sei denn, es erfolgt in zeitlichem
Zusammenhang eine Reinvestition in diesem Umfang im Betrieb (Reinvestitionsklausel). Überentnahmen führen
in ihrem Umfang zum Wegfall der Verschonung.
Anmerkung: Das Gesetz war nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens noch nicht endgültig
verabschiedet, sodass es eventuell noch zu Änderungen kommen kann. Selbstverständlich werden wir
Sie über dieses Informationsschreiben weiter auf dem Laufenden halten.
Die Neuregelungen können für den Einzelnen von Vor- wie auch von Nachteil sein, sie sind in jedem
Fall kompliziert. Ein schnelles Handeln kann Steuern sparen. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich
von uns in jedem Fall umgehend beraten lassen!
Die Bundesregierung hat am 5.11.2008 ein Maßnahmenpaket zur raschen Überwindung der Konjunkturschwäche und zur Sicherung von Arbeitsplätzen beschlossen. Die meisten Maßnahmen sind für die nächsten zwei Jahre vorgesehen. Dazu zählen u. a:
Zu den weiteren Maßnahmen, die der Abschwächung der Konjunktur gegensteuern sollen, gehören
u. a. eine stärkere Förderung des CO2-Gebäudesanierungsprogramms, ein Sonderprogramm für
berufsbegleitende Weiterbildung, die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes auf 18 Monate, die Finanzierung
von Infrastrukturmaßnahmen, die Beschleunigung von Verkehrsinvestitionen, die stärkere Förderung
von Innovationen, Energieeffizienz und erneuerbare Energien usw.
Anmerkung: Grundsätzlich sollten Sie prüfen, ob es sinnvoll ist, Investitionen wie
die Anschaffung von Maschinen und Anlagen in das Jahr 2009 zu verschieben, um in den Genuss der degressiven
Abschreibung bzw. der Sonderabschreibung zu gelangen. Durch die Anhebung der Gewinngrenze für Freiberufler
auf 200.000 Euro profitieren diese u. U. wieder von der Sonderabschreibung.
Aber auch bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen sollten Sie überlegen, ob diese nicht besser
erst im Jahr 2009 in Angriff genommen werden, wenn das Abzugsvolumen von 600 Euro (20 % von 3.000 Euro) in
diesem Jahr schon verbraucht ist oder diese Grenze übersteigen würde.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen sollen
Familien gestärkt und private Haushalte als Arbeitgeber oder Auftraggeber besser unterstützt werden.
Dazu sind folgende Maßnahmen vorgesehen.
Familienförderung: Das Kindergeld wird ab 1.1.2009 für erste und zweite Kinder von
154 Euro auf 164 Euro, für dritte Kinder auf 170 Euro sowie für vierte und weitere Kinder von 179
Euro auf 195 Euro monatlich angehoben werden. Gleichzeitig steigt der Kinderfreibetrag von bisher 3.648 auf
künftig 3.864 Euro.
Hilfebedürftige Kinder von Eltern, die Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beziehen, sollen jeweils zum
Schuljahresbeginn eine zusätzliche Leistung für Schulbedarf in Höhe von 100 Euro bekommen. Sie
soll bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 gewährt werden und insbesondere dem Erwerb der persönlichen
Schulausstattung wie z. B. für Schulranzen oder Schreib- und Rechenmaterialien dienen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse: Die Förderung
für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. Dienstleistungen soll auf einheitlich 20 %
der Aufwendungen ausgeweitet werden. Alle anderen Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahen Dienstleistungen
einschließlich Pflege-und Betreuungsleistungen werden zusammengefasst. Im Einzelnen können danach
folgende steuerliche Ermäßigungen beansprucht werden:
Anmerkung: Nach wie vor müssen für die Aufwendungen zwingend Rechnungen vorliegen und die Zahlung durch einen Kontoauszug nachgewiesen werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Es empfiehlt sich daher, entsprechende Rechnungen sowie die dazugehörigen Kontoauszüge aufzubewahren!
Die zum 1.1.2009 in Kraft tretende Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % für Einkünfte aus Kapitalvermögen
und Veräußerungsgewinnen wirkt sich auch auf die Kirchensteuer der Anleger aus. Jeder Anleger und
Bankkunde hat die Wahl: Entweder kann er die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer - auf Antrag
- direkt von der Bank einbehalten und abführen oder hiervon abweichend anhand der eingereichten Steuererklärung
diese durch das Finanzamt gesondert festsetzen lassen.
Führt die Bank die Kirchensteuer für ihre Kunden ab, muss hierzu die Religionszugehörigkeit
gegenüber der Bank offengelegt werden. Soll die Bank die Kirchensteuer nicht direkt abführen, hat
der Anleger in der jährlich abzugebenden Steuererklärung Angaben über die von der Bank
einbehaltene und abgeführte Abgeltungsteuer zu machen und nachzuweisen. Zudem können darüber
hinaus Angaben zu den Kapitaleinkünften erforderlich werden. Die Kirchensteuer wird in diesem Fall durch
das Finanzamt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens festgesetzt und erhoben.
Seit dem sog. Seeling-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2003 können Unternehmer,
die eine Immobilie sowohl unternehmerisch als auch privat nutzen, die gesamte Vorsteuer aus den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten steuerlich geltend machen. Im Gegenzug unterliegt die private Nutzung Jahr für
Jahr der Umsatzsteuerpflicht. Der Zeitraum für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen
Wertabgabe wurde vom Gesetzgeber, entgegen den ursprünglichen Vorstellungen, von 50 Jahren auf 10 Jahre
verkürzt.
Besonders schwerwiegende Folgen hat die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach bei einer Entnahme des Objekts
aus dem Unternehmensvermögen die Entnahme Umsatzsteuerpflicht auslöst, bei der der Verkehrswert der
Immobilie zum Zeitpunkt der Entnahme als Bemessungsgrundlage dienen würde. Dies führt zu einer steuerlichen
Doppelbelastung, da die Vorsteuer aus den privat veranlassten Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Ablauf
des 10-jährigen Berichtigungszeitraums bereits vollständig zurückgezahlt wird.
Nunmehr teilt das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 22.9.2008 mit, dass es die Umsatzsteuerbefreiung
bei der Entnahme von Gründstücken wieder in allen offenen Fällen anwendet.
Anmerkung: Die Europäische Kommission plant eine Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie,
wonach die Vorsteuer bei gemischt genutzten Grundstücken nur noch so weit abzugfähig bleibt, wie
sie auf den unternehmerisch genutzten Gebäudeanteil entfällt. Die spätere Nutzungsänderung
kann dann durch eine Vorsteuerberichtigung berücksichtigt werden. Wer noch das derzeitig geltende Modell
in Anspruch nehmen will, sollte sich unbedingt beraten lassen.
In dieser Rubrik fassen wir für Sie zum Jahresende allgemeine und wichtige Informationen kurz zusammen, über
die Sie einmal nachdenken und mit uns sprechen sollten.
Investitionsabzugsbetrag: Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht die Vorverlagerung
von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten
Wirtschaftsguts; er führt im Ergebnis zu einer Steuerstundung.
Steuerpflichtige können - unter weiteren Voraussetzungen - für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen, bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten außerbilanziell gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme
und den drei Vorjahren 200.000 Euro je Betrieb nicht übersteigen. Er kann von bilanzierende Gewerbetreibende
bzw. Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit mit einem Betriebsvermögen von
235.000 Euro (für die Jahre 2009/2010 = 335.000 Euro) und land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit
einem Wirtschaftswert / Ersatzwirtschaftswert von 125.000 Euro (für die Jahre 2009/2010 = 175.000 Euro)
in Anspruch genommen werden.
Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 wird die Vergünstigung nur noch bei einem Gewinn bis 100.000
Euro (für die Jahre 2009/2010 = 200.000 Euro) berücksichtigt. Die Grenze gilt auch für die Gemeinschaften,
in denen sich z. B. mehrere Freiberufler zusammengeschlossen haben. Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur
dann in Anspruch genommen werden, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte
des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90
%, betrieblich
genutzt wird.
Das begünstigte Wirtschaftsgut muss in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei (vorher zwei)
Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt werden. So kann z. B. im Jahr 2008 ein Investitionsabzugsbetrag
für ein Wirtschaftsgut, das in den Jahren 2009, 2010 oder 2011 angeschafft werden soll, in Anspruch genommen
werden.
Unterbleibt die geplante Investition oder sind die beabsichtigte Anschaffung/Herstellung und die später
tatsächlich durchgeführte Investition nicht gleichartig, ist die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages
in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist. Dafür werden auch
bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen.
Sonderabschreibung: Kleine und mittlere Betriebe können - unter weiteren Voraussetzungen
- im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den normalen Abschreibungen
Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen. Die
Sonderabschreibung ist für alle Wirtschaftsgüter - auch solche, die gebraucht gekauft wurden und
zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden - zulässig.
Geringwertige Wirtschaftsgüter: Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften müssen
geringwertige Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis 150 Euro sofort abschreiben.
Liegt der Kaufpreis darüber, aber noch unter 1.000 Euro, müssen die Wirtschaftsgüter in einem
Sammelposten zusammengefasst und unabhängig von der Verbleibensdauer im Unternehmen über einen Zeitraum
von fünf Jahren gleichmäßig abgeschrieben werden. Hier kann es sinnvoll sein, ein qualitativ
höherwertiges Wirtschaftsgut mit einem Preis über 1.000 Euro anzuschaffen und die "Sonderabschreibung" in
Anspruch zu nehmen, insbesondere wenn die Nutzungsdauer gering ist.
Im Bereich der Überschusseinkünfte (wie z. B. aus nicht selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung
und Verpachtung) gilt weiterhin die Grenze von 410 Euro für die Sofortabschreibung.
Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen
- also z. B. für eine Weihnachtsfeier - bis 110 Euro (kein Bargeld) einschließlich Umsatzsteuer
je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Bei Überschreiten der Freigrenze ist der gesamte
Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Zuwendungen
können jedoch durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden; dann bleiben sie sozialversicherungsfrei.
Das Telemediengesetz (TMG) erlegt bestimmten Diensteanbietern Anbieterkennzeichnungspflichten auf. Diese
dienen vor allem dem Verbraucherschutz. Die telemedienrechtlichen Anbieterkennzeichnungspflichten werden von
Anbietern häufig unter der Überschrift "Impressum" erfüllt. Dabei handelt
es sich um Informationen, die Handelsunternehmen im traditionellen Rechts- und Geschäftsverkehr beispielsweise
auf Geschäftsbriefen ohnehin seit Langem erfüllen müssen. Diese Anbietertransparenz muss auch
im elektronischen Geschäftsverkehr gewährleistet sein.
Das Bundesjustizministerium hat nun einen Leitfaden zur Anbieterkennzeichnungspflicht entwickelt und auf ihrer
Internetseite eingestellt. Dieser Leitfaden soll Gewerbetreibenden mit einem Internetauftritt helfen, ihre
Anbieterkennzeichnung (auch Impressum genannt) den gesetzlichen Anforderungen des TMG entsprechend zu gestalten.
Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:
Den vollständigen Leitfaden zur Impressumspflicht erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums unter http://www.bmj.de/musterimpressum.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Fall aus der Praxis über den Schadensersatzanspruch eines
fristlos gekündigten Handelsvertreters zu entscheiden. In dem vorliegenden Fall war ein Handelsvertreter
seit 1988 bei einem Versicherungsunternehmen mit der Beratung über Versicherungen, Vermögensanlagen
und Finanzierungen aller Art sowie deren Vermittlung betraut. Der zugrunde liegende Handelsvertretervertrag
enthielt folgende Regelung: "Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Innerhalb der ersten drei
Jahre kann er von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende, danach bis zum Ablauf
des fünften Jahres der Firmenzugehörigkeit mit einer Frist von drei Monaten zum Halbjahresende gekündigt
werden. Danach verzichtet die AG (Beklagte) auf das ordentliche Kündigungsrecht, wenn nicht der Mitarbeiter
berufsunfähig ist. ... Das Recht jeder Vertragspartei zur fristlosen Kündigung bleibt hiervon
unberührt."
Wegen behaupteter Verstöße des Vertreters gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot kündigte
die Versicherung im Dezember 1997 das Vertragsverhältnis fristlos. Der Handelsvertreter nahm eine anderweitige
selbstständige Tätigkeit auf. Das dadurch erzielte Einkommen blieb jedoch nach seinem Vortrag in
den Jahren nach der Kündigung hinter den Einkünften zurück, die ihm durch seine Tätigkeit
für das Versicherungsunternehmen zuflossen. Die Richter des BGH hatten nun zu entscheiden, inwieweit dem
Vertreter gegenüber der Versicherung ein begrenzter oder ein unbegrenzter Schadensersatzanspruch zusteht.
Sie kamen zu dem Entschluss, dass der Schadensersatzanspruch wegen einer von dem Kündigungsgegner schuldhaft
veranlassten fristlosen Kündigung nicht zeitlich begrenzt ist, wenn der Kündigungsgegner - wie hier
- auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung des unbefristeten Handelsvertreterverhältnisses verzichtet
hat.
Zwar kann ein Handelsvertreter im Regelfall nur für die Zeit bis zum von vornherein vereinbarten oder
durch eine ordentliche Kündigung herbeizuführenden Vertragsende Schadensersatz beanspruchen. Da hier
jedoch auf ein Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet wurde, unterliegt der Schadensersatzanspruch
keiner zeitlichen Begrenzung.
Bei der Ermittlung des entgangenen Gewinns ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Handelsvertreter
kein festes Jahresgehalt zustand. Es können deshalb für die Ermittlung des entgangenen Gewinns nicht
ohne Weiteres die von ihm im letzten Vertragsjahr erzielten Einkünfte bis zum voraussichtlichen altersbedingten
Ausscheiden aus dem Erwerbsleben fortgeschrieben werden. Es bedarf vielmehr detaillierter Feststellungen dazu,
wie sich die Einnahmen und die Kosten seiner selbstständigen Tätigkeit bei der Fortdauer des Vertragsverhältnisses
auf längere Sicht entwickelt hätten.
Im Zusammenhang mit weiteren Regeln zur Stabilisierung des Finanzmarktes wurde auch eine Änderung der
Insolvenzordnung beschlossen.
Die Finanzkrise hat zu erheblichen Wertverlusten insbesondere bei Aktien und Immobilien geführt. Dies
kann bei Unternehmen, die von diesen Verlusten besonders massiv betroffen sind, zu einer bilanziellen Überschuldung
führen. Können diese Verluste nicht durch sonstige Vermögenswerte ausgeglichen werden, sind
die Geschäftsführer dieser Unternehmen nach geltendem Recht verpflichtet, innerhalb von drei Wochen
nach Eintritt dieser rechnerischen Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies gilt selbst dann,
wenn für das Unternehmen an sich eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann und der "Turnaround" sich
bereits in wenigen Monaten abzeichnet. Solche Unternehmen sollen künftig nicht mehr verpflichtet sein,
sofort einen Insolvenzantrag zu stellen.
Der insolvenzrechtliche Begriff der Überschuldung wurde deshalb angepasst, sodass Unternehmen, die voraussichtlich
in der Lage sind, mittelfristig ihre Zahlungen zu leisten, auch dann nicht den Gang zum Insolvenzrichter antreten
müssen, wenn eine vorübergehende bilanzielle Unterdeckung vorliegt. Mit dieser Regelung wird gerade
in Krisenzeiten an sich gesunden Unternehmen der Weg zu einer Sanierung geebnet.
Befristet bis zum 31.12.2010 ist der Begriff der Überschuldung folgendermaßen geregelt:
Ab dem 1.1.2011 wird der Begriff der Überschuldung wie folgt geregelt:
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob eine formularmäßige Übertragung
der Schönheitsreparaturen im Gewerberaummietrecht wirksam ist, wenn der Mieter danach verpflichtet wäre,
die Arbeiten in starren Fristen und unabhängig von dem Erhaltungszustand der Mietsache durchzuführen.
Nach der gesetzlichen Regelung hat nicht der Mieter, sondern der Vermieter die Schönheitsreparaturen durchzuführen,
da er verpflichtet ist das Mietobjekt während der gesamten Vertragszeit in einem vertragsgemäßen
Zustand zu erhalten. In ständiger Rechtsprechung hat es der Bundesgerichtshof allerdings gebilligt, dass
diese Verpflichtung vertraglich auf den Mieter übertragen wird.
Eine entsprechende Formularklausel ist jedoch dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen
den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das ist der Fall, wenn der Mieter nach dem Inhalt
des Formularvertrages zu Schönheitsreparaturen nach starren Fristen verpflichtet und ihm damit der Einwand
genommen ist, dass überhaupt kein Renovierungsbedarf gegeben ist. Denn auch der Vermieter müsste
nur abhängig von dem Erhaltungszustand der Mietsache und somit erst dann renovieren, wenn durch vertragsgemäßen
Gebrauch ein Renovierungsbedarf entstanden wäre.
Die Richter haben sich deswegen für das Gewerberaummietrecht der Rechtsprechung zum Wohnungsmietrecht
angeschlossen, wonach die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch solche Formularklauseln
unwirksam ist.
Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen.
Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet
sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dazu muss die Vereinbarung geeignet, erforderlich
und angemessen sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts stellten in ihrem Beschluss klar, dass eine Regelung, nach der bei Erfolglosigkeit
einer beschränkten Überwachungsmaßnahme, diese ausgeweitet werden darf, unangemessen ist. Hier
würde ansonsten eine Vielzahl von unschuldigen Arbeitnehmern ohne einen konkreten Verdacht in die Überwachungsmaßnahme
einbezogen, ohne dass sie hierzu Anlass gegeben hätten.
Beabsichtigt demnach ein Arbeitgeber die Videoüberwachung von Arbeitnehmern, muss diese so begrenzt wie
möglich gestaltet sein, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht zu werden. Eine solche Überwachung
darf nur erfolgen, um dadurch einen konkreten, auf andere Weise nicht aufklärbaren Straftatverdacht gegen
einen eingrenzbaren Personenkreis aufzuklären. Die Überwachung ist räumlich und zeitlich
auf diesen konkreten Verdachtsmoment zu begrenzen. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, muss in einer
Betriebsvereinbarung genau festgelegt werden, wann und in welchem Umfang die Anlage in Betrieb genommen werden
darf.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Gewerkschaft im Rahmen ihres Arbeitskampfes
auch zu sog. "Flash-Mob"-Aktionen aufrufen darf, bei denen viele Personen in bestreikten Filialen
seiner Mitgliedsunternehmen zur Blockade des Kassenbereichs Pfennigartikel kaufen bzw. Einkaufswagen voll packen
und stehen lassen sollen.
Nach Auffassung der Landesarbeitsrichter sind derartige Aufrufe zur Ergänzung laufender Streikmaßnahmen
zulässig und durch die den Tarifvertragsparteien zugewiesene freie Wahl der Kampfmittel grundrechtlich
geschützt. Ferner seien sie nicht offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich, um das Ziel des Arbeitskampfes,
den Abschluss des Tarifvertrages zu erreichen.
Bei einem Arbeitnehmer, der keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, jedoch mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausübt, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen (nicht zu berücksichtigen sind Arbeitsentgelte aus kurzfristigen Beschäftigungen). Wird bei Zusammenrechnung mehrerer Minijobs die monatliche Grenze von 400 Euro überschritten, so handelt es sich nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs. Vielmehr sind diese versicherungspflichtig und bei der zuständigen Krankenkasse zu melden.
Es wird empfohlen, bei Beginn einer Beschäftigung auch schriftlich abzufragen, ob
der Arbeitnehmer bereits bei anderen Arbeitgebern geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt
ist, damit die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung richtig durchgeführt werden
kann.
Sofern ein Sozialversicherungsträger im Nachhinein (z. B. durch Datenabgleich bei der Minijob-Zentrale)
feststellt, dass mehrere kurzfristige Beschäftigungen oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen
zusammenzurechnen sind und damit Versicherungspflicht gegeben ist, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe
dieser Feststellung durch die Einzugsstelle oder durch einen Rentenversicherungsträger ein und gilt damit
nur für die Zukunft. Für die zurückliegende Zeit bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei.
Die Vorschrift gilt auch dann, wenn die zu beurteilende Beschäftigung bereits vor dem 1.4.2003 begonnen
hat. Sie gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den
Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären.