
münch & kasten
Steuerberatungsges. mbH
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40470 Düsseldorf
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In dieser Rubrik fassen wir für Sie zum Jahresende allgemeine und wichtige Informationen kurz zusammen, über die Sie einmal nachdenken und mit uns sprechen sollten.
Wegen der Komplexität des Themas wird an dieser Stelle dringend angeraten, sich bei Leistungen an bzw. von ausländischen Unternehmen rechtzeitig beraten zu lassen.
Durch das ELENA-Verfahrensgesetz müssen alle Arbeitgeber ab dem 1.1.2010 für jeden Beschäftigten
monatlich mit der Entgeltabrechnung eine Meldung an die Zentrale Speicherstelle der Sozialversicherungsträger
abgeben. Dies gilt auch für Monate, in denen Entgelt nicht gezahlt wird, das Arbeits- oder Dienstverhältnis
aber weiter besteht.
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf der Entgeltbescheinigung darauf hinzuweisen, dass Daten an die
Zentrale Speicherstelle (ZSS) übermittelt wurden und dass sein Auskunftsrecht gegenüber der ZSS besteht.
In welcher Form dies geschieht, bleibt dem Arbeitgeber überlassen.
Folgender Text erfüllt die gesetzlichen Mindestanforderungen: "Wir sind seit 1.1.2010 gesetzlich
verpflichtet, monatlich die in Ihrer Entgeltabrechnung enthaltenen Daten im Rahmen des Verfahrens ELENA an
die Zentrale Speicherstelle zu übermitteln. ELENA regelt, wie Bürger ihre Beschäftigungszeiten
und Arbeitsentgelte nachweisen, wenn sie Sozialleistungen beantragen."
Ab dem 1.1.2010 sind Unternehmer verpflichtet, in ihrer Zusammenfassenden Meldung (ZM) auch die im übrigen
Gemeinschaftsgebiet ausgeführten umsatzsteuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der in einem
anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, anzugeben.
In der ab dem 1.1.2010 geltenden Fassung des Umsatzsteuergesetzes sind für innergemeinschaftliche Warenlieferungen,
innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte gesonderte Angaben
in der ZM zu machen.
Ist ein Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der ZM trotz der vorhergehenden Erinnerung und Androhung eines
Zwangsgeldes nicht nachgekommen, so kann vom Bundeszentralamt für Steuern ein Zwangsgeld festgesetzt werden,
um den Unternehmer zur Einhaltung seiner Mitwirkungspflicht zu zwingen.
In der Rechtsprechung ist die Frage umstritten, ob die unverlangte Zusendung von E-Mails mit Werbung an
Gewerbetreibende einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
darstellt. Zum Teil wird ein rechtswidriger Eingriff jedenfalls bei einer einmaligen Zusendung einer E-Mail
mit Werbung verneint. Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung bejaht dagegen auch bei einer einmaligen
E-Mail-Versendung eine entsprechende Rechtsverletzung.
Nun haben die Richter des Bundesgerichtshofs klargestellt, dass bereits die einmalige unverlangte
Zusendung einer E-Mail mit Werbung einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb darstellen kann.
Die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stellt einen unmittelbaren Eingriff
in den Gewerbebetrieb dar. Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig den
Betriebsablauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ist ein zusätzlicher
Arbeitsaufwand verbunden. Zudem können zusätzliche Kosten für die Herstellung der Online-Verbindung
und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider anfallen. Die Zusatzkosten für den Abruf der einzelnen
E-Mail können zwar gering sein. Auch der Arbeitsaufwand für das Aussortieren einer E-Mail kann sich
in engen Grenzen halten, wenn sich bereits aus dem Betreff entnehmen lässt, dass es sich um Werbung handelt.
Anders - und das ist in der Praxis zur Regel geworden - fällt die Beurteilung aber aus, wenn es sich um
eine größere Zahl unerbetener E-Mails handelt oder wenn der Empfänger der E-Mail ausdrücklich
dem weiteren Erhalt von E-Mails widersprechen muss.
Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters ist die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne
vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 30.9.2009 entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine
natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbstständiger Freiberufler am
Rechtsverkehr teilnimmt, "als Verbraucher" im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen
ist.
In einem Fall aus der Praxis bestellte eine Rechtsanwältin über einen Internetanbieter unter anderem
drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 €. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen
(ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der "Kanzlei Dr. B." an, bei der sie tätig
war. Ca. sechs Wochen später erklärte sie den Widerruf ihrer Vertragserklärung mit der Begründung,
dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach
den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte zustehe, über das sie vom Internetanbieter nicht ordnungsgemäß belehrt
worden ist.
Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass eine natürliche Person, die - wie die Anwältin
- sowohl als Verbraucher als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer am Rechtsverkehr
teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist,
wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit
zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung
der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen wird. Darüber hinaus
ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person
zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.
Nach diesen Kriterien war die Anwältin im entschiedenen Fall bei der Bestellung der Lampen als Verbraucherin
tätig geworden. Nach den vor Gericht getroffenen Feststellungen hatte sie die Lampen für ihre Privatwohnung
gekauft. Konkrete Umstände, aus denen der Verkäufer hätte schließen können, dass
der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Käuferin zuzurechnen sei, lagen nicht vor. Insbesondere
konnte der Verkäufer aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts Eindeutiges
für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten, da hieraus nicht deutlich wurde, dass die Kundin
in der Kanzlei als Rechtsanwältin - und nicht etwa als Kanzleiangestellte - tätig war.
Mit Urteil vom 27.2.2007 hatte der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass Banken Darlehensforderungen
abtreten dürfen. Nun mussten die Richter beurteilen, ob auch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts
organisierte Sparkasse Darlehensforderungen abtreten kann.
In ihrer Entscheidung vom 27.10.2009 kamen sie zu dem Entschluss, dass auch eine Sparkasse zur Abtretung der
Darlehensforderung befugt ist. Der Abtretung steht das Bankgeheimnis nicht entgegen. Die Wirksamkeit der Forderungsabtretung
wird durch einen möglichen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des Kreditinstituts - wie
auch gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen - nicht berührt. Eine Forderungsabtretung durch eine als
Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse stellt auch keine Verletzung eines Privatgeheimnisses
dar.
Ob unpünktliche Zahlungen der Miete durch das Sozialamt, welches die Mietzahlungen eines bedürftigen
Mieters übernommen hat, den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, war Gegenstand
einer Auseinandersetzung vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
In dem zu entscheidenden Fall waren die Mietzahlungen laut Mietvertrag jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats
im Voraus an den Vermieter zu zahlen. Die Mietzahlungen gingen beim Vermieter für April 2008 am 11.4.,
für Mai 2008 am 7.5., für Juni 2008 am 6.6. und für Juli 2008 am 8.7. ein. Die Mietzahlungen
erfolgten seit April 2008 durch das Jobcenter. Dieses ist jedoch nicht bereit, die Mietzahlungen früher
anzuweisen. Mit Schreiben vom 11.6.2008 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis unter Berufung
auf verspätete Mietzahlungen.
Der Vermieter war nicht berechtigt, das Mietverhältnis wegen der unpünktlichen Mietzahlungen fristlos
zu kündigen, so der BGH in seinem Urteil v. 21.10.2009. Für die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund
zur fristlosen Kündigung gegeben ist, bedarf es der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Die Richter haben bei ihrer Entscheidung nicht isoliert auf die unpünktlichen Zahlungen abgestellt, sondern
bei der Interessenabwägung berücksichtigt, dass die Mieter seit April 2008 auf staatliche Sozialleistungen
angewiesen sind und dass die seither eingetretenen Zahlungsverzögerungen von jeweils einigen Tagen darauf
beruhen, dass das Jobcenter nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit ist. Die Mieter müssen
sich nicht ein etwaiges Verschulden des Jobcenters zurechnen lassen.
In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall war eine belgische Arbeitnehmerin bis
kurz vor der Geburt ihres Kindes in Vollzeit beschäftigt. Während des Elternurlaubs arbeitete sie
auf Halbtagsbasis. Während dieser Zeit wurde ihr gekündigt. Sie erhielt eine Entlassungsentschädigung
in Höhe von 10 Monatsgehältern. Diese wurden auf der Grundlage ihres damaligen, wegen der Reduzierung
ihrer Arbeitsleistungen um 50 % niedrigeren Gehalts, berechnet. Die Richter des EuGH hatte zu entscheiden,
ob die Berechnung der Entschädigung auf dieser Grundlage rechtens war.
Sie stellten fest, dass die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei
war zu erwerben, bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen bleiben. So musste in dem o. g. Fall die Berechnung
der Entlassungssumme auf Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung erfolgen. Nach deutschem Recht besteht
während der Elternzeit Kündigungsschutz.
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 30.9.2009 entfällt dieser jedoch bei einer dauerhaften
Stilllegung des Betriebes.
Grundsätzlich schließen Betriebsstilllegung und Betriebsübergang einander aus. Unter Betriebsstilllegung
ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft
zu verstehen. Abgeschlossen ist die Stilllegung, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet
sind. Kommt es nach der faktischen Einstellung des Betriebs und vor Ablauf der Kündigungsfristen zu einem
Betriebsübergang, tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den noch bestehenden Arbeitsverhältnissen
ein. Dies gilt auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz.
In einem Fall aus der Praxis wurde am 29.7.2005 über das Vermögen des Metzger B das Insolvenzverfahren
eröffnet. Die Arbeitsverhältnisse endeten aufgrund betriebsbedingter Kündigungen zum 31.10.2005
bzw. zum 30.11.2005. Am 1.9.2005 eröffnete Metzger H in den Räumlichkeiten von Metzgerei B eine Metzgerei
mit Partyservice. Die gekündigten Arbeitnehmer bezogen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitslosengeld.
Für die Zeit vom 29.7.2005 bis zum Ablauf der jeweiligen Kündigungsfristen begehrt die Bundesagentur
für Arbeit diese Zahlungen vom Metzger H aus übergegangenem Recht zurück.
Das Bundesarbeitsgericht gelangt mit Urteil vom 22.10.2009 zu dem Entschluss, dass hier ein Betriebsübergang
vorlag und somit der Betrieberwerber in die Rechte und Pflichten der zum 1.9.2005 noch bestehenden Arbeitsverhältnisse
eintrat, also die Arbeitslosengeldzahlungen an die Bundesagentur für Arbeit zurückzahlen muss.
Voraussetzung für die wirksame Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel ist, dass die Ausbildung
von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis
gebunden wird. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit
der Rückzahlungsklausel insgesamt. Ein Rückzahlungsanspruch besteht in einem solchen Fall
nicht.
Ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der Schulungsmaßnahme verpflichtet,
verweigert er aber die Zahlung trotz eindeutiger Rechtslage und kommt daraufhin eine Vereinbarung zustande,
nach der der Arbeitgeber die Teilnahme an der Maßnahme zu vergüten und der Arbeitnehmer unter bestimmten
Umständen die Kosten zu erstatten hat, so ist diese Vereinbarung an den allgemeinen Grundsätzen zu
messen.
In einem Fall aus der Praxis nahm eine Arbeitnehmerin in der Zeit von Oktober 2004 bis Januar 2005 an zwei
dreitägigen und an einer zweitägigen Fortbildungsveranstaltung teil. Der Arbeitgeber übernahm
die Kosten, zahlte für die Zeit der Teilnahme an den Fortbildungen aber kein Arbeitsentgelt. Die Arbeitnehmerin äußerte
den Wunsch, die Fortbildungszeit als Arbeitszeit vergütet zu bekommen. Der Arbeitgeber erklärte sich
hiermit unter der Voraussetzung des Abschlusses einer Rückzahlungsvereinbarung einverstanden. Diese formularmäßige
Vereinbarung sah vor, dass die Arbeitnehmerin die Fortbildungskosten
Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitnehmerin zum 31.1.2006 gekündigt. Daraufhin behielt
der Arbeitgeber von dem letzten Gehalt rund 1.200 € ein.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts kamen hier zu dem Entschluss, dass die o. g. Rückzahlungsvereinbarung
unwirksam ist und der Arbeitgeber zu einer Gehaltskürzung nicht berechtigt war.
Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung
für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes
und der Länder (VBL) war Gegenstand einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Rahmen der Zusatzversorgung der VBL keine Hinterbliebenenrente
für "eingetragene Lebenspartner".
In seinem Beschluss vom 7.7.2009 stellt das BVerfG fest, dass der allgemeine Gleichheitssatz im Grundgesetz
(GG) es gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger
Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen
Personenkreis aber vorenthalten wird. Die Satzung der VBL ist ungeachtet ihrer privatrechtlichen Natur unmittelbar
an diesem Gleichheitsgebot zu messen.
Die Regelung zur Hinterbliebenenrente in der Satzung der VBL regelt, dass ein verheirateter Versicherter eine
Anwartschaft darauf hat, dass im Falle seines Versterbens sein Ehegatte eine Hinterbliebenenversorgung erhält.
Ein Versicherter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat, erlangt eine solche Anwartschaft
für seinen Lebenspartner nicht.
Diese Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Es sind keine einfachrechtlichen oder tatsächlichen Unterschiede erkennbar, die es rechtfertigen, eingetragene
Lebenspartner in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung der VBL schlechter zu behandeln als Ehegatten.
Verstoßen Allgemeine Versicherungsbedingungen - wie hier die Satzung der VBL - gegen den Gleichheitsgrundsatz
des GG, so führt dies zur Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln.
Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen beinhaltet angemessene
Haftungserleichterungen für Vereins- und Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder
für ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von maximal 500 Euro im Jahr erhalten.
Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder, sondern Dritte, wird die Haftung
gegenüber dem Dritten nicht beschränkt. Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung
gegenüber dem Dritten freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich
gehandelt hat.